Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen
Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.
Die
Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.
Der Staat gewährt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und ggf. einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Zu einer Steuererstattung kommt es allerdings nur, wenn die theoretische Steuererstattung die Zulage(n) übersteigt. Die Summe, die die Zulage(n) übersteigt, wird vom Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet. Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Geschieht das vier Jahre lang nicht, verfällt der Anspruch. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte
Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Zertifizierungsvoraussetzungen
- Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
- Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z.B. Piloten und Bergarbeiter),
- Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
- Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
- Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. Ä.) müssen bereitgestellt werden.
- Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
- Laufende Beitragszahlung
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Das ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, behält man die staatliche Förderung.
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on Mittwoch, Juni 16th, 2010 at 08:01 and is filed under Altersvorsorge, Riester Rente.
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